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Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung


Rechtsgrundlage(n)


Volltext

Für den Betrieb einer Abwasseranlage benötigen Sie je nach Größe und Art der Anlage unter Umständen - zusätzlich zur wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung in die öffentliche Kanalisation - eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Beide Zulassungen sollten gleichzeitig beantragt werden.


Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Indirekteinleitung

Die weiteren erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Art und Herkunft des einzuleitenden Abwassers (z. B. industrielles oder gewerbliches Abwasser).

Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Angaben zum einleitenden Betrieb und zur Produktion bzw. Tätigkeit

  • Angaben zur Art und Menge des anfallenden Abwassers

  • Angaben zu den Abwasseranlagen und Abwasserleitungen

  • Angaben zu vorhandenen oder geplanten Abwasservorbehandlungsanlagen


Voraussetzungen

Eine Genehmigung darf gem. § 58 Abs. 2 WHG nur erteilt werden, wenn

  • die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV), einschließlich der allgemeinen Anforderungen, eingehalten werden,

  • die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und

  • die erforderlichen Abwasseranlagen oder sonstigen Einrichtungen errichtet und betrieben werden, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.


Weiterführende Informationen


Verfahrensablauf

Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) beantragen Sie bei der zuständigen Wasserbehörde.

  • Vor der Antragstellung können Sie sich bei der zuständigen Wasserbehörde über die erforderlichen Antragsunterlagen und das Verfahren informieren.

  • Sie reichen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Wasserbehörde ein.

  • Die Wasserbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.

  • Falls Unterlagen oder Angaben fehlen, fordert die Wasserbehörde Sie auf, diese nachzureichen.

  • Nach vollständiger Prüfung entscheidet die Wasserbehörde über Ihren Antrag.

  • Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid.

  • Nach Erhalt des Gebührenbescheids zahlen Sie die Verwaltungsgebühr.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

28.08.2026

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - Team Wasser
Postanschrift

Postfach:1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Belzig

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Amtsblatt

und zu den amtlichen Bekanntmachungen.

 

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