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Grunddienstbarkeiten

Die Grunddienstbarkeit wird vorrangig zur individuellen Gestaltung der Rechtsbeziehungen von Nachbarn eingesetzt, um durch Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrechte (für Wasser, Abwasser, elektrischen Strom usw.) die Nutzbarkeit insbesondere für ein unzugängliches Nachbargrundstück zu regeln.

 

Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks.

 

§§1018 - 1029 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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