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Grundstückszufahrten

Die Errichtung, Erneuerung oder Beseitigung von Grundstückszufahrten stellt gemäß § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes (Bbg StrG) eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes dar und bedarf somit der Erlaubnis des zuständigen Straßenbaulastträgers. Dieser kann die Erlaubnis mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen.

 

 

Formloser Antrag an Bauverwaltung mit folgendem Inhalt:

  • Anschrift Grundstückseigentümer (Antragsteller),
  • Umfang und Art der Arbeiten,
  • zu verwendendes Material,
  • eventuelle Bordsteinabsenkung und
  • Skizze über die geplante Maßnahme, aus der die Lage des Grundstückes und der Zufahrt / Zuwegung zur Straße hervorgeht.

 

GrundstückszufahrtenFür die Verwaltungstätigkeit wird eine Gebühr nach § 2 Abs. 1, Tarif-Nr. 5 der Verwaltungsgebühren-satzung erhoben.