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Gesetzliche Vertretung bei Grundstückseigentümer unbekannt

Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters wird dann notwendig, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthaltsort nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Dies ist bei der Klärung offener Vermögensfragen der Fall.

 

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark bestellt auf Antrag der Stadt Bad Belzig oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, eine gesetzliche Vertretung.

 

Der gesetzliche Vertreter hat das Recht und die Pflicht für den Vermögenswert zu sorgen, insbesondere den abwesenden Eigentümer zu vertreten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

 

Die Stadt Bad Belzig wurde für diverse Grundstücke im Stadtgebiet Bad Belzig vom Landkreis Potsdam Mittelmark zum gesetzlichen Vertreter bestellt.

 

Artikel 233 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Drittes Buch Sachenrecht

 

§34 Abgabenordnung AO