Startseite     Login     Impressum     Datenschutz
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller


Volltext

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Öffentlich beglaubigte, d. h. notarielle Ausfertigung des Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsvertrags, in dem die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BbgArchG, im Falle der Partnerschaftsgesellschaften nur die Ziffer 7, geregelt sind.
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Mindestanforderungen aus § 10 BbgArchG genügt (aus dem Nachweis muss ausdrücklich hervorgehen, dass die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin ist).
  • Nachweise der Berechtigungen zum Führen der Berufsbezeichnung.
  • Liste aller Gesellschafter mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit.
  • Kopie Einzahlungsbeleg für die Gebührenzahlung.

Voraussetzungen

  • Die Eintragung in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Brandenburg erfolgt auf Grundlage der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die Gesellschaft das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist und die für die Berufsangehörigen nach § 25 Brandenburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden. Die Architektenkammer untersagt diesen Partnerschaften oder Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
  • sie, ihre Partner oder ihre Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  • der Partnerschafts- oder Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gem. § 8 oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erfüllt und für ihre Tätigkeit im Land Brandenburg eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • 510,00 €
  • Die Antragsgebühr ist unter Angabe des Namens oder der Firma und des nachstehend genannten Verwendungszwecks auf folgendes Konto der Brandenburgischen Architektenkammer zu überweisen:
  • IBAN: DE09160200864910112282
    BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
    Verwendungszweck: Antrag Gesellschaft

Verfahrensablauf

  •   Die Eintragung erfolgt ohne Antrag

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen


Formulare/Schriftformerfordernis

  • Die Architektenkammer hält im Internet keine Formulare für auswärtige Gesellschaften bereit.
  • Die Entscheidung trifft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.
  • Das Verfahren der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Durch die Aufnahme in das besondere Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Auswärtige Partnerschaften oder Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen im Land Brandenburg vorher der Architektenkammer anzuzeigen.
  • Verzeichnis der Gesellschaften: ausreichende Haftpflichtversicherung
  • Verzeichnis der Partnerschaften: für die Dauer der Eintragung und darüber hinaus 5 Jahre nach der Löschung
  • Höhe der Mindestversicherungssummen: 1.500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

16.09.2019

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
0331 27591-0

Veranstaltungen