Architektenliste Registrierung ausländischer Antragsteller


Volltext

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen


Formulare/Schriftformerfordernis


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

16.09.2019

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
0331 27591-0