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Jugendjagdschein Neuerteilung Jahresjagdschein


Volltext

Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden. Sind Sie bereits in Besitz eines Jahresjagdscheins für Jugendliche, dessen Gültigkeit jedoch abgelaufen ist, können Sie eine Verlängerung beantragen.

 

Rechtsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1  - 3 und 5 sowie  § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)


Erforderliche Unterlagen

  • Jagdschein
  • gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
  • Einwilligung der sorgeberechtigten Person

Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bereits erteilter Jugendjagdschein
  • Einwilligung der Erziehungsberechtigten

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.


Fristen

Der Jahresjagdschein für Jugendliche gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..


Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja


Hinweise (Besonderheiten)

Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

;

Ministerium für  Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

26.11.2022;03.03.2025

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam



14469 Potsdam
+49 331 866-0

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Belzig

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Amtsblatt

und zu den amtlichen Bekanntmachungen.

 

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