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Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren melden


Volltext

Welchen Rechtschutz gibt es bei Verletzung der Vergabevorschriften?

Der vergaberechtliche Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greift nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ein. Die Unternehmen haben gemäß § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Ein betroffenes Unternehmen kann dann in einem sogenannten Nachprüfungsverfahren gegen vermutete Vergaberechtsverstöße vorgehen. Bei zulässigem Antrag des Unternehmens prüfen die Vergabekammern , ob die Antragstellenden in ihren Rechten verletzt wurden und welche Maßnahmen ggf. zu treffen sind, um diese Rechtsverletzung zu beseitigen. Die Entscheidungen der Vergabekammern können in zweiter Instanz von den Vergabekammern bei den Oberlandesgerichten überprüft werden.

Im Unterschwellenbereich ist ein solcher primärer – oder direkter – Rechtsschutz im Rahmen des Vergabeverfahrens vor den Vergabekammern mit Ausnahme einige Bundesländer nicht vorgesehen. Es kommt aber je nach Konstellation Rechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten in Betracht.


Rechtsgrundlage(n)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)


Weiterführende Informationen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)  


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)


Fachlich freigegeben am

16.12.2022

Zuständige Stelle(n)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin, Stadt



10100 Berlin, Stadt
+49 30 18615-0


Villemombler Straße 76
53123 Bonn, Stadt
+49 30 18615-0

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Belzig

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Amtsblatt

und zu den amtlichen Bekanntmachungen.

 

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