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Waren bei Transport für NATO- oder Partnerstreitkräfte beim Zoll anmelden


Volltext

Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein

  • für die Streitkräfte anderer NATO-Staaten,
  • NATO-Hauptquartiere in Deutschland oder
  • für die Streitkräfte von Staaten, die am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ (PfP) teilnehmen.

Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.

Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.


Rechtsgrundlage(n)

Dienstvorschrift für das Truppenzollrecht des Bundesministeriums der Finanzen (Z 6301), Absatz 22


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.


Voraussetzungen

  • Es handelt sich um Waren für die genannten Streitkräfte im Sinne des Zollrechts und
  • Sie befördern die Waren im Auftrag der Streitkräfte und
  • die Sendung enthält nur Waren, die für die Streitkräfte bestimmt sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.


Verfahrensablauf

Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:

  • Zur Anmeldung verwenden Sie das Formblatt 302. Sie müssen der Zollstelle mindestens 2 Ausfertigungen vorlegen.
  • Eine zuständige Transport- oder Zolloffizierin oder ein -offizier füllt die obere Hälfte der Vorderseite des Formblatts einschließlich der Warenbeschreibung komplett aus. Dabei muss bestätigt werden, dass die Sendung im Auftrag der Streitkräfte befördert wird und nur Waren enthält, die für diese bestimmt sind.
  • Das Speditionsunternehmen unterschreibt die Verpflichtungserklärung oben auf der Rückseite des Formblatts.
  • Das Formblatt müssen Sie bei Ein-, Aus- oder Durchfuhr an der Zollstelle vorlegen.
  • Die Zollstelle vermerkt die Abfertigung der Waren auf der Rückseite und setzt eine Frist zur Vorlage der Bestätigung der Streitkräfte über den Empfang des Gutes.
  • Sie erhalten ein Exemplar zurück.
  • Nachdem die Streitkräfte den Empfang der Waren unten auf der Vorderseite des Formulars bestätigt haben, erhält die Zollstelle dieses Exemplar als Rückschein. Das Verfahren ist damit erledigt.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel 60 Minuten

Fristen

Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formular: Formblatt 302

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

07.05.2021

Zuständige Stelle(n)

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Belzig

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Amtsblatt

und zu den amtlichen Bekanntmachungen.

 

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