Ruhen der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gezahlten Beiträgen an die Künstlersozialkasse
Volltext
Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.
Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Absatz 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 16 Absatz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 16a Absatz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Voraussetzungen
Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn
- Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
- Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
- Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Verfahrensablauf
Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.
- Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
- Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
- Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
- Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
-
Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
- den Beitragsrückstand sowie
- darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.
Bearbeitungsdauer
Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.
Fristen
Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben am
25.11.2021Zuständige Stelle(n)
Künstlersozialkasse (KSK)
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
26380 Wilhelmshaven
+49 4421 9734051500
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven















