Zuwendung anlässlich der Geburt Kind(er)
Volltext
Die Sorgeberechtigten (i.d.R. die Eltern) können für jedes neugeborene Kind eine einmalige finanzielle Unterstützung erhalten. Es gibt Auszahlungsvoraussetzungen, welche in der entsprechenden Richtlinie der Verwaltung geregelt sind. Die finanzielle Unterstützung stellt eine einkommensunabhängige Zuwendung für die Sorgeberechtigten jedes Neugeborenen dar.
Rechtsgrundlage(n)
jeweilige Satzung oder Richtlinie der Kommunalverwaltung
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag
- Geburtsurkunde je Kind oder Bescheinigung durch eine zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie üben die elterliche Fürsorge für das Kind aus, für welches die Zuwendung beantragt wird.
Sie oder mindestens eine sorgeberechtigte Person hat ihre Hauptwohnung i.S.d. §§ 21, 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Verwaltungsgebiet der jeweils zuständigen Kommune. Nebenwohnungen i.S.d. § 21 BMG oder der gewöhnliche Aufenthalt bleiben unberücksichtigt.
Das Kind lebt bei der sorgeberechtigten Person, welche zum Zeitpunkt der Geburt ihre Hauptwohnung gemäß §§ 21, 22 BMG im jeweiligen Verwaltungsgebiet hat.
Verfahrensablauf
Sie reichen die erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der zuständigen Kommune ein.
Nach Antragstellung des Sorgeberechtigten erfolgt die Prüfung in der Verwaltung.
Bei korrekter Antragstellung und sofern keine haushaltsrelevanten Gründe entgegensprechen erfolgt die Auszahlung auf das Konto des Sorgeberechtigten.
Die Höhe richtet sich nach der jeweils geltenden Handlungsgrundlage.
Bearbeitungsdauer
schnellstmöglich
Fristen
Fristen sind in der jeweiligen kommunalen Satzung festgehalten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Zuwendung kann unter Umständen für den Zuwendungsempfänger einkommensteuerrelevent sein. Daher ist diese im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu prüfen und zu berücksichtigen.
Fachlich freigegeben durch
Bernau bei Berlin
Fachlich freigegeben am
03.12.2024Zuständige Stelle
Ämter, amtsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte















