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Liegenschaftskarte Auskunft Amtlicher Auszug


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

15.11.2024

Gebühr

Abgabe
20 EUR (FIX)

Für die Bereitstellung von Auszügen aus der Liegenschaftskarte werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.


Verfahrensablauf

Der beantragte Auszug wird übersandt.


Voraussetzungen

Jede Person kann Auszüge aus der Liegenschaftskarte beantragen.


Zuständigkeit

Landkreise und kreisfreie Städte, Katasterbehörden;

am automatisierten Abrufverfahren teilnehmende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI);

am automatisierten Abrufverfahren teilnehmende Gemeinden


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 13


Volltext

Wenn Sie für ein Bauvorhaben oder für Beleihungszwecke einen graphischen Nachweis Ihres Grundstücks oder Gebäudes benötigen, können Sie eine entsprechende Ausgabe aus der Liegenschaftskarte erhalten. Der Liegenschaftskartenauszug kann auch mit den Bodenschätzungsangaben ausgegeben werden. Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, können Sie Auszüge aus der Liegenschaftskarte beantragen.

Die Liegenschaftskarte ist der darstellende Teil des im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführten Katasternachweises. In der Liegenschaftskarte werden alle Flurstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude farbig mit ihren räumlichen Abgrenzungen maßstäblich nachgewiesen. Darüber hinaus enthält die Liegenschaftskarte zusätzliche Angaben, wie z. B. Bodenschätzungsergebnisse, Flurstücksnummern und Lagebezeichnung der Grundstücke und Gebäude.


Bearbeitungsdauer

Übliche Postzustellungsdauer, bzw. Übersenden per E-Mail.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - Fachdienst Kataster, Vermessung und Grundstückswertermittlung
Postanschrift

Postfach:1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Potsdamer Straße 18 a
14513 Teltow

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Belzig

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Amtsblatt

und zu den amtlichen Bekanntmachungen.

 

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