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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei vorhandener Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine


Volltext

Verfügt Ihr Schießsportverein bereits über eine Waffenbesitzkarte und wollen Sie zusätzlich zu den dort eingetragenen Waffen für den Verein weitere erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde durch eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte erteilt (Voreintrag). Mit dem Voreintrag haben Sie ein Jahr Zeit, die eingetragene erlaubnispflichtige Waffe zu erwerben.

Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den weiteren Erwerb einer Schusswaffe müssen Sie nur angeben, welche Art von Waffe mit welchem Kaliber sie erwerben möchten. Weitere Angaben, wie Hersteller und genaues Modell sind zunächst nicht erforderlich. Diese Angaben müssen Sie erst dann machen, wenn Sie die Waffe erworben haben und ihrer Verpflichtung zur  Anzeige des Erwerbs der Waffe bei der zuständigen Behörde nachkommen. Der Waffenhändler muss das Überlassen der Waffe an Sie ebenfalls anzeigen.

Sie müssen nachweisen, dass Sie die Waffe, die Sie erwerben wollen, sicher aufbewahren können.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte (WBK) für Vereine
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung

Voraussetzungen

Waffenbesitzkarte (WBK) für Vereine


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Tarifstelle 14.1.1.2

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für mehrere Berechtigte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG)

70,00 € und je weitere Person 35,00 €

Tarifstelle 14.1.1.3

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG)

75,00 €

Tarifstelle 14.1.2.1

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe

45,00 €

Tarifstelle 14.1.2.4

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)

14.1.2.5

Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der WBK entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)

25,00 €


Verfahrensablauf

Sie müssen den Voreintrag bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Land Brandenburg:

Sie müssen die Berechtigung zum Erwerb und Besitz bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.


Fristen

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare finden sich auf der Internetseite

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

28.02.2023;23.11.2023

Zuständige Stelle

Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001