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Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme


Volltext

Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.

Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.


Rechtsgrundlage(n)

§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)


Erforderliche Unterlagen

Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform


Voraussetzungen

Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine Gebühr erforderlich


Verfahrensablauf

Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.


Fristen

Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.


Formulare/Schriftformerfordernis

Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34


Fachlich freigegeben am

31.03.2023

Zuständige Stelle

Untere Fischereibehörde


Zuständige Stelle(n)