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Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen


Volltext

Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
  • Und weitere

Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

  • Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung  muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
  • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

Verfahrensablauf

  • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und stimmt dem Ausnahmeantrag zu oder lehnt ihn ab.

Fristen

Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein


Fachlich freigegeben am

01.09.2025

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam


Postfach 90 02 36
14469 Potsdam
0331 8683-444

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Belzig

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Amtsblatt

und zu den amtlichen Bekanntmachungen.

 

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