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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten


Rechtsgrundlage(n)

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4-5 Notfallsanitätergesetz 
§§ 22, 23 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 10 Bundesvertriebenengesetz


Zuständige Stelle(n)