Alleinerbschein aufgrund eines Testaments beantragen
Volltext
Den Alleinerbschein stellt Ihnen das Nachlassgericht aus. Er bezeugt, dass Sie als einzige Person Erbin oder Erbe sind, also die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers allein antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder Erbvertrag als Allein- oder Universalerbe eingesetzt hat.
Mit dem Erbschein erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 2353 bis 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 352 bis 352e des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
- Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
- Sterbeurkunden
- Erbausschlagungserklärungen
- Erbverzichtserklärungen
- Testamente oder Erbverträge oder zumindest die Angaben dazu, zum Beispiel bei besonderer amtlicher Verwahrung
- bei Eheleuten: gegebenenfalls Nachweis des Güterstands
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: gegebenenfalls Nachweis des Vermögensstands
Voraussetzungen
Nur als Alleinerbe können Sie einen Alleinerbschein beantragen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Höhe der Gebühren hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.
- Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel
- bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
- bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
- bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
- Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.
Verfahrensablauf
Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:
- Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie Ihrem Schreiben alle erforderlichen Unterlagen an.
- Alternativ können Sie den Antrag über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
- Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
- Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
- Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
- Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare:
Onlineverfahren möglich:
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig:
- bei Antragstellung: nein
- bei eidesstattlicher Erklärung: ja
Weiterführende Informationen
- Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Erben und Vererben
- Fachartikel zum Erbrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
15.11.2021Zuständige Stelle
Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk die/der Antragstellende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ansprechpunkt
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Magdeburger Straße 47
14770 Brandenburg an der Havel
03381 398-500