Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft
Volltext
Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.
Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel:
- Beide Personen in der Lebenspartnerschaft wünschen die Aufhebung und leben seit einem Jahr getrennt.
- Eine Person in der Lebenspartnerschaft wünscht die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt.
- Das Fortsetzen der Lebenspartnerschaft stellt eine unzumutbare Härte dar.
Rechtsgrundlage(n)
- § 269 Absatz 1 Nummer. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG)
- § 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 111 Nummer 11 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
- §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Erforderliche Unterlagen
- Aufhebungsantrag
- Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
- gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
- gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
- die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Verfahrensablauf
- Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
- Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
- Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
- Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
- In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Fachlich freigegeben am
30.09.2025Zuständige Stelle
Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Magdeburger Straße 47
14770 Brandenburg an der Havel
03381 398-500















