Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
Volltext
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) kommen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU seit mindestens 2 Jahren studiert haben und dort als schutzberechtigte Person anerkannt sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland erhalten.
Diese Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn die Aufenthaltserlaubnis demnächst endet, können Sie diese verlängern lassen, beispielsweise für
- die Dauer eines verpflichtenden Studienabschnitts oder
- ein noch nicht beendetes Austauschprogramm.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht verlängern, wenn die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 140 Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16b Absatz 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Absatz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
Fachlich freigegeben am
15.08.2025Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.
Ansprechpunkt
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Potsdam-Mittelmark - Fachdienst Ausländerbehörde
14801 Bad Belzig















