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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Studienvorbereitung und zum Studium


Volltext

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist befristet. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie den Studienabschluss noch nicht erreicht haben, diesen aber in einem angemessenen Zeitraum erreichen können. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel auf maximal 10 Jahre begrenzt.

Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann die Ausländerbehörde Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen. Das betrifft Fragen zu:

  • Studienvoraussetzungen
  • Studienverlauf
  • Studienabschluss
  • sonstigen akademischen Belangen

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.

Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird mindestens um ein Jahr und in der Regel um maximal 2 Jahre verlängert. Dauert das Studium weniger als 2 Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 140 Tage im Jahr oder eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.


Rechtsgrundlage(n)


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.


Fristen

Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für die Person aus dem Ausland eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 2 Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studium weniger als 2 Jahre dauert.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)


Fachlich freigegeben am

21.07.2025

Zuständige Stelle

Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Ansprechpunkt

Zuständig im Land Brandenburg sind die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - Fachdienst Ausländerbehörde

14801 Bad Belzig


Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
+49 33841 1768

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Belzig

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Amtsblatt

und zu den amtlichen Bekanntmachungen.

 

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