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Schwerbehindertenausweis Ausstellung


Volltext

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist die Feststellung einer Behinderung. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gibt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.

Abhängig von GdB und Merkzeichen können bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie:

  • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • vorzeitiger Bezug von Altersrente
  • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
  • vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn
  • Inanspruchnahmen von Parkerleichterung
  • Gewährung von Blindengeld
  • Freibetrag bei der Gewährung von Wohngeld
  • Rundfunkbeitragsermäßigung
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung

Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

  • B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • Bl – Blind
  • Gl – Gehörlos
  • TBl - Taubblind
  • Kl. - Berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die 2. Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)

Der Ausweis hat die Farben grün bzw. grün-orange. Ab einem Alter von 10 Jahren benötigen Sie ein Lichtbild in Passbild-Größe.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • unterschriebene Einverständniserklärung (bei Online-Antrag diese per Post nachsenden)
  • für Nicht-EU-Bürger: gültiger Aufenthaltstitel (in Kopie)
  • gegebenenfalls Vollmacht/Betreuerausweis (in Kopie)
  • ärztliche Unterlagen neueren Datums (in Kopie), soweit vorhanden

Das LASV kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen oder von den angegebenen Ärzten und Institutionen anfordern.


Voraussetzungen

Grad der Behinderung von mindestens 50


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Sie müssen zunächst die Feststellung der Behinderung beantragen. Die Feststellung der Behinderung und einen Schwerbehindertenausweis beantragen Sie online oder schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

Online

  • Besuchen Sie auf der Internetseite des LASV das Portal „Online-Dienste“.
  • Unter dem Button „Schwerbehindertenrecht“ können Sie das Programm „Starten“.
  • Sie werden vom Programm informiert und geleitet. Füllen Sie die Felder entsprechend aus.
  • Den ausgefüllten Antrag übermitteln Sie online über die Schaltfläche „Einreichen“.
  • Drucken Sie die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung aus und unterschreiben Sie diese.
  • Reichen Sie diese Unterlagen beim LASV ein.
  • Per Post erhalten Sie dann einen Feststellungsbescheid und bei Feststellung eines GdB von 50 oder mehr einen Schwerbehindertenausweis.

Schriftlich

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LASV ein.

Per Post erhalten Sie dann einen Feststellungsbescheid und bei Feststellung eines GdB von 50 oder mehr einen Schwerbehindertenausweis.


Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall, die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate


Fristen

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich bis 100 angegeben.

Wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie schwerbehindert sind, so reicht es aus, wenn Sie Ihren Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

31.08.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung


Ansprechpunkt

Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)

Bürgerbüros:

Standort Cottbus:

Lipezker Straße 45, Haus 6

03048 Cottbus

Standort Frankfurt (Oder):

Robert-Havemann-Str. 4

15236 Frankfurt (Oder)

Standort Potsdam:

Zeppelinstraße 48

14471 Potsdam

Erreichbarkeit Bürgerbüros:

Mo. 09:00 – 12:00 Uhr

Di. 09:00 – 18:00 Uhr

Do. 09:00 – 16:00 Uhr

Erreichbarkeit Servicetelefon:

Tel.: 0355 2893-800

Mo. 08:00 – 16:00 Uhr

Di. 08:00 – 18:00 Uhr

Mi. 08:00 – 13:00 Uhr

Do. 08:00 – 16:00 Uhr

Fr. 08:00 – 12:00 Uhr

Fahrstuhl: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Aufzug vorhanden: ja


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Bürgerbüro Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt (Oder)
+49 355 28930

Landesamt für Soziales und Versorgung - Bürgerbüro Potsdam
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 28930