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Unterbrechung des Studiums Beurlaubung


Volltext

Wenn Sie aus privaten, gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen Ihr Studium unterbrechen möchten, muss dies von Ihrer Hochschule genehmigt werden.

Sie bleiben während dieser Zeit an Ihrer Hochschule eingeschrieben.

Beurlaubten soll ermöglicht werden, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Der Antrag auf ein Urlaubssemester ist in der Regel am Semesteranfang zu stellen. Bei Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen kann dies auch im laufenden Semester erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ende der Vorlesungszeit.

Im ersten Fachsemester wird in der Regel nicht beurlaubt.

Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht möglich.


Rechtsgrundlage(n)

Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule


Erforderliche Unterlagen

Ihrem Antrag müssen Sie gegebenenfalls entsprechende Nachweise für den Grund der Unterbrechung beilegen. Dies können beispielsweise sein:

  • Praktikumsvertrag
  • Zulassung zum Auslandsstudium
  • ärztliche Bescheinigung über eine absehbare Studierunfähigkeit
  • Geburtsurkunde des Kindes

Voraussetzungen

Gründe, mit denen die Beurlaubung in der Regel genehmigt wird:

  • Auslandsstudium
  • längere Krankheit
  • Freiwilligendienst
  • Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner, Verwandter in gerader Linie, Verschwägerter ersten Grades)
  • Mutterschutz, Elternzeit
  • Aufnahme eines Praktikums, das dem Studienziel dient
  • Unternehmensgründung
  • Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
  • zu verbüßende Freiheitsstrafe

Sonstige wichtige Gründe können Sie im Gespräch mit Ihrer Hochschule erörtern.

Hinweis: Damit einer Beurlaubung zugestimmt wird, sind abhängig von der Hochschulart und dem Studiengang, den Sie besuchen, unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen und Unterlagen nachzuweisen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Online-Angebot Ihrer Hochschule oder in der Studienberatung.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bei einer Beurlaubung nach dem Rückmeldezeitraum können zusätzliche Verwaltungsgebühren von ca. 10,00 € fällig werden.


Verfahrensablauf

Die Beurlaubung ist schriftlich bei Ihrer Hochschule (in der Regel bei dem Sekretariat des für Sie zuständigen Fachbereiches) zu stellen. Eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise dafür sind dem Antrag beizufügen. Formblätter bzw. Online-Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder stehen als Download zur Verfügung.

Die Beurlaubung erfolgt nur für ein volles Semester. Sie kann um ein weiteres Semester verlängert werden, wenn der Beurlaubungsgrund weiterhin vorliegt. Eine wiederholte Beurlaubung ist unter Umständen möglich.

Über die Genehmigung entscheidet der Studiengangleiter. Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester zu dem Sie immatrikuliert waren.

Für das Urlaubssemester erhalten Sie wie gewohnt eine Immatrikulationsbescheinigung.

Eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist während der Beurlaubung oft nicht möglich (mögliche Ausnahmen: Beurlaubung wegen Mutterschutz/ Erziehungsurlaub und/oder Pflege naher Angehöriger).

Der Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, für welches die Beurlaubung ausgesprochen wurde, durch formlose schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.


Bearbeitungsdauer

je nach Hochschule unterschiedlich


Fristen

Für das dem letzten Urlaubssemester folgende Semester haben sich beurlaubte Studierende fristgerecht zurückzumelden.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Antragsformular
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Unbedingt vorher prüfen sollten Sie die Auswirkungen einer Beurlaubung auf Stipendien/Studienförderung, Versicherungsbeiträge, Steuerfreibeträge, Kindergeld, Beihilfen etc.. Die gesetzliche Krankenkasse sollte während einer Beurlaubung bestehen bleiben. BAföG-Zahlungen werden während eines Urlaubssemesters nicht geleistet, es sei denn es handelt sich um das Auslands-BAföG. Wer während des Urlaubssemesters arbeitet, ist voll sozialversicherungspflichtig.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

26.06.2020

Zuständige Stelle

die jeweilige Hochschule


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
Platz der Deutschen Einheit 1
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 69-0

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Große Scharrnstraße 59
15230 Frankfurt (Oder)
+49 335 5534-0

Fachhochschule Potsdam
Kiepenheuerallee 5
14469 Potsdam
+49 331 580-00

Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
Marlene Dietrich Allee 11
14482 Potsdam
+49 331 6202-0

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
Schicklerstraße 5
16225 Eberswalde
+49 3334 657-0

Technische Hochschule Brandenburg
Magdeburger Straße 50
14770 Brandenburg an der Havel
+49 3381 355-0

Technische Hochschule Wildau
Hochschulring 1
15745 Wildau
+49 3375 508-300

Universität Potsdam
Am Neuen Palais 10
14469 Potsdam
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