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Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Einsicht gewähren


Volltext

Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass die Eintragungen zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig sind, dann haben Sie das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Anhaltspunkte sind gegeben, wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Angaben zu Ihrer Person auf der Wahlbenachrichtigung unkorrekt sind.


Rechtsgrundlage(n)

§ 23 Absatz 3 BbgKWahlG, § 19 BbgKWahlV


Erforderliche Unterlagen

Personaldokument, ggf. Wahlbenachrichtigung


Voraussetzungen

Die Wahlberechtigung muss gegeben sein.


Verfahrensablauf

Persönliche Vorstellung in der Wahlbehörde.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.


Bearbeitungsdauer

umgehend


Fristen

An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlbehörde.


Weiterführende Informationen

Öffentliche Bekanntmachung der örtlichen Wahlbehörde


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23


Fachlich freigegeben am

24.04.2020

Zuständige Stelle

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde


Zuständige Stelle(n)