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Bauvorhaben Vorankündigung


Volltext

Wenn die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens begonnen werden soll, ist der Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
  • erforderliche Prüfberichte und Bescheinigungen

Voraussetzungen

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn

  1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 62 Absatz 3 Satz 1 erfüllt ist,
  2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
  3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Anzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.


Bearbeitungsdauer

1 Woche


Fristen

Die Anzeige ist spätestens 1 Woche vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

17.07.2019

Zuständige Stelle

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

Henning-von-Tresckow Str. 2-8

14467 Potsdam

oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de


Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)