Startseite     Login     Impressum     Datenschutz
 
BannerbildBannerbildBannerbildBannerbildBannerbild
Link verschicken   Druckansicht öffnen
 

Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma beantragen


Volltext

Wenn Sie einem Dritten eine Arbeitsnehmerin oder einen Arbeitnehmer überlassen möchten, müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen.

Wenn Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer verleihen möchten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis für den Betrieb einer Zeitarbeitsfirma. Diese Erlaubnis ist immer dann nötig, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einem Dritten im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Erlaubnis notwendig: 

  • Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen,
  • Arbeiten im Rahmen von selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungsverträgen,
  • Arbeiten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen,
  • Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die für die Herstellung eines bestimmten Werkes gebildet wurden,
  • Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften zu vermeiden,
  • konzerninterne Überlassungen, wenn die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
  • gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
  • sogenannte Personalgestellungen, die auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommen wurde,
  • Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden oder
  • Verleih ins Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen, das aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründet wurde.

Die Agentur für Arbeit führt regelmäßig Betriebsprüfungen durch, um festzustellen, ob der Erlaubnisinhaber die gesetzlichen Vorschriften einhält. Sie achtet dabei besonders darauf, ob

  • der Gleichstellungsgrundsatz und die Tarifverträge korrekt angewendet werden,
  • die Höchstüberlassungsdauer eingehalten wird,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig und entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert sind, 
  • die Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt und die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden, 
  • Entgelt- und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden (auch während Zeiten des Nichteinsatzes),
  • Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.

Die Erlaubnis wird Ihnen zunächst auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann Ihnen unbefristet erteilt werden, wenn Sie als Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig waren.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Angabe zur Baubetriebeeigenschaft (AÜG 2c)
  • Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart 0)
  • Auskunft aus Gewerbezentralregister (GZR 3/GZR4)
  • Bescheinigung Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung Krankenkasse
  • Auszüge Geschäftskonten (Bonitätsbescheinigung)
  • Muster eines Leiharbeitsvertrages und Überlassungsvertrages

Voraussetzungen

  • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Kein Vorliegen von Gründen, die eine Erteilung der Erlaubnis ausschließen (zum Beispiel wegen relevanter Vorstrafen, Nichteinhalten von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder arbeitsrechtlicher Pflichten)
  • Sitz des Verleihers in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis: EUR 1.000,00
  • Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis: EUR 2.500,00

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zur Überlassung der Arbeitnehmer schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragen:

  • Bitte laden Sie sich den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a) herunter.
  • Drucken Sie den Antrag aus und füllen sie Ihn aus.
  • Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die für Sie zuständige Stelle der Agentur für Arbeit. Welche Stelle für Sie zuständig ist, Können Sie der Seite 5 des Antragsvordrucks entnehmen.
  • Achten Sie darauf, dass die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen vollständig sind. 
  • Sie werden dann per Post zunächst aufgefordert, die anfallende Gebühr zu bezahlen.
  • Sobald Ihr Antrag bearbeitet ist und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie per Post die Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma zugeschickt.
     

Bearbeitungsdauer

maximal drei Monate


Fristen

  • Erstmaliger Antrag: Keine Frist vorgegeben. Empfohlen wird, den Antrag spätestens drei Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn zu stellen.
  • Verlängerungsantrag: Den Antrag müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis stellen

Hinweis: Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a) (PDF; 1,1 MB; 5 Seiten)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesagentur für Arbeit


Fachlich freigegeben am

02.08.2018

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit 
Regensburger Straße 104 
90478 Nürnberg 

Telefon: 0911 179-0
Fax: 0911 179-2123
E-Mail: Zentrale@arbeitsagentur.de


Ansprechpunkt

Bitte entnehmen Sie den Ansprechpunkt dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (Seite 5).


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
E-Mail

Online-Terminbuchung

für das Bürgerbüro

 

 

Terminland.de - Termin jetzt online buchen