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Abschluss einer Kfz-Pflichtversicherung


Volltext

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Für ein Fahrzeug mit regelmäßigem Standort in Deutschland muss der Halter eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz abschließen.

Wenn ein Fahrzeug in Deutschland gebraucht werden soll, das hier keinen regelmäßigen Standort hat, ist Folgendes erforderlich:

  • der Abschluss einer sog. Grenzversicherung, d.h. einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, oder
  • bei der Einfahrt in die EU über die EU-Außengrenzen der Abschluss einer Grenzversicherung eines anderen Mitgliedstaats oder
  • eine ausländische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn die Schadenregulierung in Deutschland über das sog. Grüne-Karte-System gewährleistet ist.

Bei einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aus einem anderen Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ist die Schadensregulierung in Deutschland über das Grüne-Karte-System in der Regel gewährleistet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Punkt an Ihren ausländischen Versicherer.

Versicherungsschutz

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, bei denen durch ein versichertes Fahrzeug:

  • Menschen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder
  • Vermögensschäden entstehen.

Die Versicherung schützt im Falle eines Unfalls sowohl den Versicherungsnehmer als auch das Unfallopfer: Die Versicherung entschädigt die Unfallopfer bei begründeten Ansprüchen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Der Versicherungsnehmer wird dadurch von seinen Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Unfallopfer frei.

Gesetzlich vorgeschrieben sind in Deutschland die folgenden Mindestversicherungssummen:

  • 7,5 Millionen EUR für Personenschäden,
  • 1,22 Millionen EUR für Sachschäden und
  • 50.000 EUR für reine Vermögensschäden.

Die meisten Verträge in Deutschland sehen jedoch deutlich höhere Versicherungssummen vor.

Keinen Schutz bietet die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung insbesondere für Schäden am eigenen Fahrzeug. Hierfür ist eine Voll- bzw. Teilkaskoversicherung erforderlich.

Schadensverlauf

Die Berücksichtigung des bisherigen Schadensverlaufs eines Versicherten ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Wenn Sie nach Deutschland ziehen, legen Sie die Schadensbescheinigung Ihres ausländischen Versicherers vor – vorzugsweise auf Deutsch oder Englisch.

Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer des Unfallgegners bzw. der Unfallgegnerin

Wenden Sie sich im Falle eines Unfalls an den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallgegners. Wenn Sie nicht wissen, bei wem die Unfallgegnerin oder der Unfallgegner versichert ist, Sie aber das Kennzeichen der Unfallgegnerin oder des Unfallgegners kennen, dann rufen Sie beim Zentralruf der Autoversicherer an.

Schadensersatz im Falle einer Schädigung durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes Fahrzeug, im Falle einer Vorsatztat und bei Insolvenz des Versicherers

Sofern Sie mit einem unversicherten Kraftfahrzeug geschädigt wurden, wenden Sie sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. - eine Einrichtung der deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der gesetzliche Aufgaben zur Entschädigung von Verkehrsopfern wahrnimmt.

Der Verkehrsopferhilfe e.V. entschädigt Verkehrsopfer auch bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als "Tatwaffe" eingesetzt wird oder der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer insolvent wird.


Weiterführende Informationen

Auskunft zum Versicherer des Unfallgegners

Zentralruf der Autoversicherer

Schadensersatz im Falle einer Schädigung durch ein nicht versichertes Fahrzeug und in bestimmten weiteren Fällen

Verkehrsopferhilfe e.V. 

Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin, Telefon 0049 (30) 20 20 5858, Telefax 0049 (30) 20 20 5722


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz 


Fachlich freigegeben am

13.12.2022

Zuständige Stelle(n)

Veranstaltungen