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Beginn der Errichtung von genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernissen anzeigen


Volltext

Sie müssen der Luftfahrtbehörde mitteilen, wann Sie mit der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Luftfahrthindernisses wie zum Beispiel Anlagen oder Baugeräte beginnen werden.

Dazu müssen Sie eine Genehmigung für das Luftfahrthindernis von der zuständigen Behörde haben. Wenn Sie das Datum des Baubeginns wissen, müssen Sie es der Luftfahrtbehörde unverzüglich mitteilen.

Nach Abschluss des Baus reichen Sie die Vermessungsdaten unverzüglich an die Luftfahrtbehörde weiter. Die Luftfahrtbehörde übermittelt die Daten an eine Flugsicherungsorganisation. Die Flugsicherungsorganisation veröffentlicht die Vermessungsdaten des Luftfahrthindernisses für den Flugverkehr.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls die Genehmigung des Vorhabens durch die zuständige Behörde

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Genehmigung für Ihr Vorhaben erhalten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Teilen Sie der Luftfahrtbehörde mit, wann Sie mit der Errichtung eines genehmigten Luftfahrthindernisses beginnen. Dazu zeigen Sie der Luftfahrtbehörde Ihre Kontaktdaten, die Genehmigung sowie den Standort und den Errichtungsbeginn des Luftfahrthindernisses an.

Die Anzeige müssen Sie bei der Luftfahrtbehörde einreichen, bevor Sie mit der Errichtung beginnen. Die Luftfahrtbehörde prüft dann Ihre Angaben.

Sollten Sie noch keine Genehmigung für Ihr Vorhaben haben, müssen Sie diese vorher bei der zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie mit der Errichtung fertig sind, teilen Sie der Luftfahrtbehörde die tatsächlichen Vermessungsdaten des Hindernisses mit. Ihre Angaben werden von der Luftfahrtbehörde geprüft und an eine Flugsicherungsorganisation übermittelt. Die Flugsicherungsorganisation veröffentlicht die Daten zur Sicherheit des Flugverkehrs.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Land Brandenburg:

Schriftform erforderlich:  Ja

 


Hinweise (Besonderheiten)

Sollten Sie die Anzeige des Baubeginns nicht unverzüglich bei der Luftfahrtbehörde einreichen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

10.01.2023

Zuständige Stelle

Luftfahrtbehörde

Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Abteilung 4: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Bauen und Verkehr - Standort Schönefeld, Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Mittelstr. 5/5a
12529 Schönefeld
03342 4266-0

Veranstaltungen