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Entrichtung der Fischereiabgabe


Volltext

In Brandenburg muss für jedes Jahr die Fischereiabgabe bezahlt werden, um angeln zu dürfen. Für Kinder und Jugendliche von 8 bis 17 Jahren fallen für ein Jahr 2,5 Euro an. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben fallen pro Kalenderjahr 12 Euro Fischereiabgabe an. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf Kalenderjahre bezahlt werden. In dem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40 Euro.

Die Fischereiabgabemarken sind vor Beginn des Angelns oder Fischens in eine ausgefüllte Nachweiskarte einzukleben. Die Marken können bei den Gemeinden, bei ausgewählten Verbänden und Läden, sowie über ein Pilotprojekt unter www.angelkarten.com erworben werden.

Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften. Auch befreit sind Personen, die in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, mit der Handangel fischen.

Die Fischereiabgabe ist unaufgefordert zu bezahlen, unabhängig ob die Fischereiabgabe für ein oder für fünf Kalenderjahre bezahlt wird.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Nachweiskarte ausgefüllt mit Name, Vorname und Adresse


Voraussetzungen

Mindestalter 8 Jahre


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kinder und Jugendliche von 8 bis 17 Jahre: EUR 2,50

- Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres für ein Kalenderjahr: EUR 12,00

- Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres für fünf Kalenderjahre: EUR 40,00


Verfahrensablauf

Sie begeben sich unaufgefordert zur Ausgabestelle für Fischereiabgabemarken und entrichten die entsprechende Fischereiabgabe.

Nach Entrichtung der Fischereiabgabe erhalten Sie die Abgabemarke als Nachweis. Diese ist in die Nachweiskarte einzukleben.


Formulare/Schriftformerfordernis

- Formulare: Keine

- Onlineverfahren möglich: Ja

- Schriftform erforderlich: Nein

- Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34


Fachlich freigegeben am

19.03.2021

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Unteren Fischereibehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

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