Altstadtsanierung
Die Sanierungsbedingungen der Stadt Bad Belzig begannen mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die vorbereitenden Untersuchungen zur städtebaulichen Situation im Dezember 1990. Mit der Rechtskraft der daraufhin beschlossenen Sanierungssatzung „Historische Altstadt Belzig“ im Jahr 1995 besteht ein Genehmigungsvorbehalt gemäß § 144 BauGb i.V.m. § 145 BauGB
Diese betrifft alle baulichen Vorhaben wie Neubau und Abbruch von Gebäuden sowie Modernisierungen und Instandsetzungen, aber auch Verkäufe (Eigentumswechsel) oder andere dingliche Rechte am Grundstück wie zum Beispiel Grundschulden.
Für Sanierungsmaßnahmen, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam Mittelmark im Einvernehmen mit der Stadt Bad Belzig erteilt.
Für alle baulichen Veränderungen gilt ein Genehmigungsvorbehalt nach der Denkmalbereichssatzung.
Für die Erhaltung sowie die Modernisierung und Instandsetzung der Gebäude in der historischen Altstadt und zur Umsetzung der mit der Sanierungssatzung erarbeiteten Sanierungsziele wird die Stadt Bad Belzig im besonderen Bund-Land-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ mit Städtebaufördermitteln unterstützt. Gemäß dem Sanierungsplan der Stadt besteht die Möglichkeit private Bauherren bei der Modernisierung und Instandsetzung ihrer Gebäude zu unterstützen. Zur Beantragung können die Bauherren durch die Bauverwaltung der Stadt Bad Belzig unterstützt werden. Ziel der Maßnahmen soll die Verbesserung der städtebaulichen Situation und des Erscheinungsbildes sein, dabei müssen auch denkmalrechtliche Belange berücksichtigt werden.
Zur Modernisierung und Instandsetzung besteht im Sanierungsgebiet für die Bauherren die Möglichkeit erhöhte steuerliche Absetzungen nach §§ 7 i u. h Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist eine Grundlagenbescheinigung für das Finanzamt durch die Stadt Bad Belzig. Die Ausstellung der Bescheinigung ist nur möglich, wenn vor Beginn der Maßnahmen über die Durchführung zwischen der Stadt Bad Belzig und dem Bauherrn eine Vereinbarung mit einer ausführlichen Beschreibung der Maßnahmen und einer Kostenschätzung abgeschlossen wurde. Die Anerkennung der Aufwendungen des Bauherrn durch das Finanzamt erfolgt nach eigenen Grundsätzen. Empfehlenswert ist die Unterstützung des Bauherrn durch einen Steuerberater. Der Grundlagenbescheid durch die Stadt Bad Belzig ist gebührenpflichtig.
Für die Grundstücke im Sanierungsgebiet „Historische Altstadt Belzig“ besteht seit 2008 die Möglichkeit den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB freiwillig vorzeitig abzulösen. Eine Möglichkeit zur Abzinsung bestand bis 2015. Ab 2016 ist die Ablösung des Ausgleichsbetrages, allerdings ohne Abschläge, weiterhin möglich.
- §144 BauGb i.V.m. § 145 BauGB
- §145 BauGB
- §7i Einkommensteuergesetz (EStG)
- §7h Einkommensteuergesetz (EStG)