Testpflicht ab 07. Februar 2022 für Kitakinder

25. 01. 2022

Liebe Eltern,

 

die Landesregierung hat sich vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehen dafür entschieden, das freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten als Testverpflichtung fortzuführen.

 

In der Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 14. Januar 2022 ist geregelt, dass ab 07. Februar 2022 eine Testpflicht für Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung in den Kindertagesstätten eingeführt wird.

 

Die Testverpflichtung umfasst das Nachweisen einer tagaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche.
Die Testverpflichtung ist durch

  • eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer anderen Stelle durchgeführt wurde
    oder
  • eine Erklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativen Testergebnis

erfüllt.

 

Die Erklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest finden Sie im Anhang des Schreibens.

 

Die Antigen-Schnelltest für die Testungen der Kinder zu Hause erhalten Sie kostenfrei von der Kindertagesstätte.

 

Kinder, für die kein Testnachweis von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten vorgelegt wird, dürfen ab dem 7. Februar 2022 nicht in der Kindertagesstätte betreut werden.

 

Die Pflicht zur Entrichtung der Elternbeiträge wird durch das Zutrittsverbot grundsätzlich nicht berührt. Die Pflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn Eltern oder Personensorgeberechtigte die Testung ihrer Kinder ablehnen.

 

Mit freundlichen Grüßen


Roland Leisegang
Bürgermeister

24.01.2022

 

Anlage