Startseite     Login     Impressum     Datenschutz
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Öffentliche Bekanntgabe

25. 08. 2021

Hiermit gibt der Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 5 Abs. 3 S. 4 der Zweiten Verordnung über
den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoVUmgangsverordnung
— 2. SARS-CoV-2-UmgV) vom 29. Juli 2021 (GVB1. II Nr. 75/2021) Folgendes
bekannt:


Laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges—Coronavirus/Daten/Fallzahlen—Kum Tab.html,
dort weiter unter: LK 7-Tage-Inzidenz (fixiert)) hat im Landkreis Potsdam-Mittelmark an den
vergangenen vier Tagen einschließlich dem heutigen fünften Tag ein 7-Tage-Inzidenzwert
(Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern) von
kumulativ mehr als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ununterbrochen vorgelegen.


Aufgrund dieser Überschreitung des Inzidenzwertes finden die Regelungen der 2. SARS-CoV-2-UmgV
vom 29. Juli 2021 über die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem 23. August
2021
wieder Anwendung.


Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht

  • für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr vorbehaltlich der Regelungen des § 22 Abs. 1 bis 3 (nachfolgende Nrn. 17 — 20);
  • für geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 der COVID- 1 9-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
  • für genesene Personen nach § 2 Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

 

Unter diesen Maßgaben ist in den nachfolgend aufgezählten Fällen ein Testnachweis erforderlich:

  1. für die Zutrittsgewährung zu Veranstaltungen für Besucherinnen und Besucher, die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern (§ 8 Abs.  1 Nr. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  2. bei körpernahen Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 a) i. V. m. Abs. 2 der 2.  SARS-CoV-2-UmgV);
  3. bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen (§ 11 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  4. für die Zutrittsgewährung von Gästen im Innenbereich von Gaststätten (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der 2.SARS-CoV-2-UmgV);
  5. die Beherbergung von Gästen in Beherbergungseinrichtungen (§ 13 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  6. vor Fahrtbeginn für die Beförderung von Fahrgästen von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten (§ 14 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  7. für die Zutrittsgewährung für Sportausübende in geschlossenen Räumen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 der 2.SARS-CoV-2-Umuv),
  8. für die Zutrittsgewährung zu Innen-Spielplätzen (§ 17 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  9. für die Zutrittsgewährung zu Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen; die Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern (§ 18 Abs. 2 der 2. SARSCoV-2-Umav);
  10. für die Zutrittsgewährung zu Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (§ 18 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV); die Vorlagepflicht gilt nicht im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten gemäß Nr. 5;
  11. für Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und Auftretens in geschlossenen Räumen, soweit gesungen wird oder Blechinstrumente gespielt werden (§ 19 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  12. für die Zutrittsgewährung zu Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen, soweitTanzlustbarkeiten abgehalten werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  13. für die Zutrittsgewährung zu Festivals (§ 20 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  14. für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des SGB IX (§ 21 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  15. für alle in den unter 13. genannten Einrichtungen Beschäftigten (§ 21 Abs. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  16. für alle Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals (§ 21 Abs. 6 der 2. SARS-CoV-2-UmgV);
  17. für den Zutritt zu Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und solchen in freier Trägerschaft (§ 22 Abs. 1 der der 2. SARS-CoV-2-UmgV); diese Verpflichtung gilt nicht für Personen,
    a) die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
    b) die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
    c) deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau oder Reparaturmaßnahmen),
    d) deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
    e) deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
    f) deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,
    g) deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist.
  18. für alle Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal, begrenzt auf zwei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche gemäß § 22 Abs. 2 der 2. SA.RS-CoV-2-UmgV);
  19. für den Zutritt zu Kindertagesstätten sowie — während der Betreuungszeiten — für Kindertagespflegestellen (§ 22 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV); die Ausnahmeregelungen der Nr. 17 gelten entsprechend;
  20. für alle Kinder in der Kindertagesbetreuung sowie für das Betreuungspersonal, begrenzt auf zwei von der jeweiligen Einrichtung bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche gemäß § 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV; dies gilt nicht für die Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung und für die Kindertagesbetreuung während der Ferien im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes;
  21. für Teilnehmende und Lehrkräfte von Bildungs- sowie Aus- , Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug und Segelschulen (§ 23 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV).

 

Bad Belzig, den 22. August 2021

Blasig

Landrad

-DS-