Antrag zum Kauf von Feuerwerk der Kategorie F2 und Antrag auf Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Allgemeine Informationen
Auf Antrag kann aus begründetem Anlass (ausschließlich Hochzeit und 80., 90. oder 100. Geburtstag) eine Ausnahme zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie F2 in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember erteilt werden.
Bei Waldbrandgefahrenstufe 3 bis 5 ist das Abbrennen eines Feuerwerkes auch mit Ausnahmegenehmigung aus Sicherheitsgründen untersagt.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
vollständig ausgefüllter Antrag zum Kauf von Feuerwerk der Kategorie F2 und Antrag auf Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes nach § 12 LISchG nebst Datenschutzerklärung
Kosten
Die Verwaltungsgebühren für die Ausnahmegenehmigung betragen 50,00 € nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) und der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung MASGF - GebOMASGF)
Ansprechpartner
BürgerserviceWiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig
