Als Kapitalverwaltungsgesellschaft die Auslagerung von Aufgaben mitteilen


Volltext

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf ein anderes Unternehmen – ein sogenanntes Auslagerungsunternehmen – auslagern.

Folgende Aufgaben können Sie zum Beispiel auslagern:

Sie müssen dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus den folgenden 2 Gründen mitteilen:


Rechtsgrundlage(n)

§ 36 I KAGB


Erforderliche Unterlagen

Anzeige der Auslagerung:

Genehmigungsantrag für die Auslagerung des Portfolio- und Risikomanagements:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das individuelle Kassenzeichen wird im Gebührenbescheid angegeben. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.


Verfahrensablauf

Die Anzeige beziehungsweise den Genehmigungsantrag können Sie formlos stellen:


Fristen

Sie müssen eine Auslagerung mitteilen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

24.07.2024

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn, Stadt
(Anschrift Bonn)
Postanschrift

Postfach:1253
53002 Bonn, Stadt
Adresse
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
(Anschrift Frankfurt am Main)
Postanschrift

Postfach:500154
60306 Frankfurt am Main

(allgemein)

(mit qualifizierter elektronischer Signatur)

(speziell für Bestellanzeigen betreffend Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder)