Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen


Volltext

Unternehmen oder natürliche Personen, die Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beziehungsweise Authorised Economic Operator (AEO) sind, haben einen besonderen Status: Sie gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und können dafür Vereinfachungen und Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Wirtschaftsbeteiligte können zum Beispiel Hersteller, Lagerinhaber, Zollagenten, Ausführer, Speditionen, Beförderer beziehungsweise Frachtführer und Einführer sein.

Den Status können Sie in Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen. 

Ihre Zuverlässigkeit wird anhand folgender Kriterien bewertet:

Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status kann in 3 Varianten erteilt werden:

Sie haben die Möglichkeit, Ihr Unternehmen nach der Bewilligung als AEO in das Verzeichnis AEO-bewilligter Unternehmen der Europäischen Kommission aufnehmen zu lassen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an. Eine Beteiligung externer Zertifizierer oder Gutachter ist nicht erforderlich.


Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen. Sie können das Formular in der Internetanwendung ausfüllen oder selbst ausdrucken und ausfüllen:

Internetanwendung:

Papierform:

Sowohl bei Ausfüllen über die Internetwendung als auch in Papierform, sind die nächsten Schritte wie folgt:


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Qualität des eingereichten Fragebogens und der Größe der Firma. Spätestens nach 120 Tagen entscheidet das zuständige Hauptzollamt über Ihren Antrag. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

14.01.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)