Kontaktstelle als Betreiber Kritischer Infrastrukturen benennen


Volltext

Als Kritische Infrastrukturen werden Organisationen und Einrichtungen bezeichnet, die von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind und bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

Wenn Sie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen eine Kritische Infrastruktur betreiben, müssen Sie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unter anderem eine Kontaktstelle nennen, über die Sie jederzeit erreichbar sind. An diese Adresse schickt Ihnen das BSI verschiedene Informationen, zum Beispiel Warnungen zur IT-Sicherheit und Lageinformationen.

In der Regel verschickt das BSI Informationen während der üblichen Geschäftszeiten. In Ausnahmefällen sind dringende Warnungen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten möglich, also an Feiertagen, Wochenenden oder nachts.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen in der Regel keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
 


Voraussetzungen

Sie müssen eine Kontaktstelle benennen, wenn Ihre Organisation Kritische Infrastrukturen betreibt, das heißt:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das BSI erhebt keine Kosten für die Benennung der Kontaktstelle.
 


Verfahrensablauf

Die Kontaktstelle können Sie über das Melde- und Informationsportal des BSI benennen:

Hinweis: Wenn Sie keine Kontaktstelle benennen, kann das BSI die Registrierung selbst vornehmen und die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber informieren. 


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihrer Meldung dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.
 


Fristen

Sobald sie erstmalig oder erneut als Betreiberin oder Betreiber einer kritischen Infrastruktur gelten, müssen Sie spätestens am nächsten darauf folgenden Werktag eine Kontaktstelle benennen.
 


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: teilweise

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein
 


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie „Anlage 2“ ausfüllen, erklären Sie damit nicht, dass Sie Betreiberin oder Betreiber Kritischer Infrastruktur sind. Verwenden Sie die „Anlage 2“ auch dann, wenn Sie meinen, dass Sie nicht unter die Regelungen fallen. Das BSI nimmt die entsprechende Einteilung vor.
 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


Fachlich freigegeben am

20.07.2021

Zuständige Stelle(n)