Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen


Volltext

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. 

Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: 

Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht oder beim Amt für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. 
Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar. 
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Land Brandenburg:

Die Ausnahmebewilligung gemäß § 6 Abs. 1 JArbSchG können Sie über den verfügbaren Online-Dienst beantragen.

- Sie reichen zusätzlich die Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes ein.

1. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) prüft den Antrag.

2. Das LAVG genehmigt den Antrag bei Vollständigkeit und erteilt die Ausnahmebewilligung.

3. Der Bescheid sowie der Kostenbescheid werden per Post zugestellt.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.


Formulare/Schriftformerfordernis


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

;

Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

10.07.2024;29.04.2025

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam


Postfach 90 02 36
14469 Potsdam
0331 8683-444