Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat


Volltext

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .


Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat


Fachlich freigegeben am

15.12.2022

Zuständige Stelle(n)

Bundesministerium des Innern (BMI)
Alt-Moabit 140
10557 Berlin, Stadt


Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn, Stadt
+49 30 18681-0