Vereinfachungen bei der Ermittlung des Zollwertes beantragen


Volltext

Für Waren, die aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) importiert werden, wird bei der Zollanmeldung ein Zollwert festgelegt. Der Zollwert spiegelt den Wert der Ware beim Eintritt in das Zollgebiet der Union wider. Er beeinflusst maßgeblich, wie hoch die Einfuhrabgaben für die importierten Waren sind.

Der Zollwert kann neben dem Rechnungspreis der Ware auch noch folgende Bestandteile enthalten beziehungsweise nicht enthalten:

Hinzurechnungen sind Kosten, die nicht im Rechnungspreis der Ware enthalten sind, jedoch ebenfalls vom Käufer gezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel:

Abzüge sind Zahlungen, die der Käufer durch Zahlung des Rechnungspreises für die Ware leistet, die jedoch nicht in den Zollwert eingerechnet werden. Dazu gehören zum Beispiel:

In manchen Fällen setzt sich der Kaufpreis einer Ware aus mehreren Bestandteilen zusammen. Dann werden neben den  Kosten für die Ware auch Kosten für Tätigkeiten des Verkäufers fällig, die im Zusammenhang mit der Warenlieferung stehen. Diese Tätigkeiten heißen „abgespaltene Kaufpreisbestandteile“. Beispiele sind:

Wenn Hinzurechnungen, Abzüge und abgespaltene Kaufpreisbestandteile zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht final bestimmt werden können, kann alternativ mit Pauschalbeträgen gearbeitet werden. Die Pauschalbeträge fließen dann anstelle der genauen Beträge in den Zollwert ein beziehungsweise werden nicht in den Zollwert einbezogen. Man spricht in diesem Fall von Vereinfachungen. Diese Vereinfachungen gelten nur für eine Zollwertermittlung nach der Transaktionswertmethode. Wenn Sie hiervon Gebrauch  machen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Vereinfachungen stellen, wenn


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es entstehen keine Kosten für Sie.


Verfahrensablauf

Sie können die Bewilligung schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Bitte beachten Sie, dass Sie im Fall des Antrages auf eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung den Antrag online über das EU-Trader Portal stellen müssen. Die Teile des Fragebogens werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Diese übermitteln Sie bitte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf Ihre Antragsnummer aus dem EU-Trader Portal.


Bearbeitungsdauer

Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.


Fristen

Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung wirksam und grundsätzlich unbefristet gültig.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

01.03.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
+49 228 303-26020