Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern beantragen


Volltext

Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union betreiben und Nicht-Unionswaren vorübergehend in einem Lager verwahren wollen, müssen Sie eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers beantragen.
Welche Bedingungen Sie beim Betrieb Ihres Verwahrungslagers beachten müssen, legt die Zollbehörde in der Bewilligung fest.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung 
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es entstehen keine Kosten für Sie, jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.


Verfahrensablauf

Um die Bewilligung für ein Verwahrungslager zu beantragen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.


Bearbeitungsdauer

Ist kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des Antrags getroffen.


Fristen

Sie müssen die Bewilligung rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Verwahrungslagers beantragen.

Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, müssen innerhalb von 90 Tagen in ein anderes Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden. 


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

25.02.2021

Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
+49 228 303-26020