Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zum Verkauf oder zur Nutzung in Deutschland mitteilen


Volltext

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder Nutzung bereitstellen.
In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) :

Erstanzeige: 
Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt vertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.

Änderungsanzeige: 
Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis 

Zweitanzeige: Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis 

Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:


Bearbeitungsdauer

Dauer: 0,5 Stunden

Mit dem Absenden des Anzeigeformulars beziehungsweise dem Erhalt der Eingangsbestätigung ist die Bearbeitung abgeschlossen.


Fristen

Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:
Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige stellt keine Bescheinigung darüber dar, ob das Erzeugnis verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses (zum Beispiel Kennzeichnung) wird bei der Anzeige nicht überprüft. 
Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)


Fachlich freigegeben am

15.06.2023

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – Dienststelle Berlin, Referat 111
Gerichtstraße 49
13347 Berlin, Stadt



10832 Berlin, Stadt
+49 3018 44499999