Hundesteuerbefreiung beantragen


Volltext

Leistung Hundesteuerbefreiung

- Antrag schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung

- Angaben zum Hund sowie zum Halter/-in notwendig

- Gewährung der Steuerbefreiung für das Halten von:

- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder

 („Bl“), Gehörloser („Gl“) dienen

- Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“

- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts-, Katastrophen- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben

- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sowie Hunde in Tierhandlungen

- Befreiung der Hundesteuer erfolgt nur unter Erbringung von Nachweisen

- zuständige Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


Rechtsgrundlage(n)

Satzungsrecht der jeweiligen Kommune


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Voraussetzungen sind in der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung geregelt. Diese können sein:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Sie halten mind. einen Hund und haben diesen steuerlich und ordnungsrechtlich angemeldet. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Befreiung der Hundesteuer für unbegrenzte Zeit beantragen. Die Befreiung gilt ab Antragstellung inkl. Nachweiserbringung.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Hinweise (Besonderheiten)

Eine Hundesteuerbefreiung wird in der Regel unbegrenzt gewährt.

Wenn Sie Ihren Hund nach einem Umzug ummelden, müssen Sie in der Regel auch den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer erneuern.


Fachlich freigegeben durch

Fontanestadt Neuruppin


Fachlich freigegeben am

19.12.2024

Zuständige Stelle

kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter


Zuständige Stelle(n)