Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei mittelgroßen Feuerungsanlagen


Volltext

Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Nur wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben, können Sie die Messung auch durch einen Schornsteinfeger vornehmen lassen.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen unverzüglich an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden. Wenn die Messungen durch einen Schornsteinfeger durchgeführt werden, bekommen Sie von diesem eine entsprechende Bescheinigung, die Sie unverzüglich bei der Behörde vorlegen müssen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht mit Angaben über:

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt betreiben und die Messung von einem Schornsteinfeger durchgeführt wurde:


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Wenn Sie die Einzelmessungen für eine nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 10 Megawatt durchführen lassen wollen:


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.


Fristen

Die Messungen müssen Sie in jedem Fall innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage oder jeder anderen emissionsrelevanten Änderung durchführen lassen.

Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

;

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

18.08.2023;05.07.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt (LfU),

Abteilung Technischer Umweltschutz 2


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Umwelt

14410 Potsdam


Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam
033201 442-0