Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen


Volltext

Wollen Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen für eine jagdliche Vereinigung erwerben, können Sie beantragen, dass die hierfür erforderliche Waffenbesitzkarte nicht Ihnen persönlich, sondern der jagdlichen Vereinigung ausgestellt wird.

Sie müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus der jagdlichen Vereinigung aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen. Ansonsten entzieht Ihnen die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnisbedürftige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, muss die jagdliche Vereinigung juristische Person sein, d.h. beispielsweise im Vereinsregister eingetragen sein. Außerdem müssen Sie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen. Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss

nachweisen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Land Brandenburg:

Den Erwerb der Schusswaffen müssen Sie binnen 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

GebOMIK

Tarifstelle 14.1.1.3

Ausstellung einer WBK für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG)

EUR 75,00

Tarifstelle 14.1.2.1

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe

EUR 45,00

14.1.2.5

Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der WBK entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)

EUR 25,00

Tarifstelle 14.1.2.4

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)

EUR 15,00


Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.


Formulare/Schriftformerfordernis

Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt

Formulare vorhanden: nicht bekannt

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Land Brandenburg:

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein; in Ausnahmefällen: Ja


Fristen

Sie müssen den Erwerb einer Schusswaffe binnen 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

17.03.2023;23.11.2023

Zuständige Stelle

Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001