Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) Verlängerung


Volltext

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Den Waffenschein erhalten Sie zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen. Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Eine Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie keine Erlaubnis benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Mit dem Waffenschein wird Ihnen erlaubt, eine Waffe außerhalb

zu tragen. Wenn Sie die Waffe bei sich tragen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Um den Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

nachweisen.

Ob Sie die Voraussetzungen (weiterhin) erfüllen, wird bei der Verlängerung erneut überprüft.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde verlängern lassen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde verlängert den Waffenschein, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

GebOMIK

Tarifstelle 14.2.1.1

Ausstellung eines Waffenscheines für eine gefährdete Person (§ 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG)

EUR 100,00

Tarifstelle 14.2.1.2

Ausstellung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmer und –personal (§ 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG)

EUR 200,00

Tarifstelle 14.2.2.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines für gefährdete Personen

EUR 80,00

Tarifstelle 14.2.2.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmer und –personal (§ 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG)

EUR 150,00

Tarifstelle 14.2.4Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein (§28 Abs. 4 WaffG)

EUR 50,00


Fristen

keine


Hinweise (Besonderheiten)

Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

28.02.2023;23.11.2023

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare finden sich auf der Internetseite

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


Zuständige Stelle

Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)