Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person


Volltext

Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. „Verwandte Themen“) nicht erfüllen können. Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Erwerbserlaubnis (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt.

Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s. „Verwandte Themen“).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um eine grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie

nachweisen.

Land Brandenburg:

Die grüne Waffenbesitzkarte müssen Sie immer dann beantragen, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben wollen (z.B. durch Kauf bei einem Händler) und die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer gelben oder roten Waffenbesitzkarte (s. „Verwandte Themen“) nicht erfüllen können.

Erfüllen Sie alle Antragsvoraussetzungen, wird Ihnen die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt und darin eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen  (ein sogenannter Voreintrag) eingetragen. Diese Berechtigung benötigen Sie als Jäger allerdings nur dann, wenn Sie eine halbautomatische Kurzwaffe, Revolver oder eine halbautomatische Langwaffe erwerben wollen.

Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können dort weitere Waffen eingetragen werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird in der Regel unbefristet erteilt.

Sportschützen dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben (Erwerbsstreckungsgebot).

Wenn Sie als Jäger bereits eine erlaubnispflichtige Langwaffe erworben haben, müssen Sie den Erwerb innerhalb von 14 Tagen anzeigen und, sofern sie noch keine Waffenbesitzkarte haben, die Ausstellung einer solchen beantragen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, müssen Sie zusammen mit der Anzeige des Erwerbs die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte beantragen (s. „Verwandte Themen“).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um eine grüne Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie

nachweisen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, werden Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens/Zeugnisses über die geistige Eignung gilt nicht für Jäger sowie für Sportschützen, die ausschließlich die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten Waffen erwerben wollen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

GebOMIK

Tarifstelle 14.1.10

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erwerber von Waffen infolge Erbfalls (§20 Abs. 2 WaffG)

EUR 60,00

Tarifstelle 14.1.2.6

Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte infolge Erbfalls erworbener Waffen (§ 20 WaffG)

EUR 30,00  je Waffe

Erwerb einer solchen Waffe unter dem Bedürfnis Jäger

Tarifstelle 14.1.1.4.1

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 13 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe

EUR 40,00

Tarifstelle 14.1.1.4.2

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe

EUR 30,00

Tarifstelle 14.1.2.1

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb oder Besitz einer weiteren Waffe

EUR 45,00

Tarifstelle 14.1.2.4

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)

EUR 15,00

Tarifstelle 14.1.1.5.1

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 WaffG für die erste Waffe

EUR 45,00

Tarifstelle 14.1.1.5.1

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WaffG für die erste Waffe

EUR 45,00  je Schusswaffe

Tarifstelle 14.1.2.4

Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der WBK eingetragene Schusswaffe (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)

EUR 15,00

14.1.2.5

Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der WBK entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)

EUR 25,00

Tarifstelle 14.1.1.6

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 WaffG für die erste Waffe

EUR 45,00

Tarifstelle 14.1.1.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine natürliche Person (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG)

EUR 70,00

Tarifstelle 14.1.1.3

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine juristische Person einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG)

EUR 75,00


Verfahrensablauf

Sie müssen die grüne Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt die grüne Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fristen

Wenn Sie als Jäger eine Schusswaffe aufgrund Ihres Jagdscheines erworben haben, müssen Sie den Erwerb binnen einer Frist von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.


Fachlich freigegeben am

17.03.2023;23.11.2023

Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare finden sich auf der Internetseite

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


Zuständige Stelle

Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001