Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssammler


Volltext

Die rote Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb oder Besitz von Schusswaffen oder Munition. Sie kann ausschließlich von Waffensammlern oder Waffensachverständigen (s. „Verwandte Themen“) beantragt werden. Waffensammler sind Personen, die glaubhaft machen können, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen. Kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu sammeln, müssen Sie

nachweisen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

GebOMIK

Tarifstelle 14.1.1.7

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach § 17 Abs. 2 WaffG

EUR 240,00

14.1.1.8

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls (§ 17 Abs. 3 WaffG)

EUR 150,00

14.1.3.2 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte auf Grund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Abs. 2 WaffG)

EUR 150,00

14.1.2.5

Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der WBK entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)

EUR 25,00

Tarifstelle 14.1.5.1 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines für Munitionssammler (§ 17 Abs. 2 WaffG)

EUR 180,00


Verfahrensablauf

Sie müssen die rote Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt Ihnen die rote Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt

Formulare vorhanden: nicht bekannt

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Land Brandenburg:

Online-Dienste vorhanden: nicht bekannt

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein; in Ausnahmefällen: Ja


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

17.03.2023;23.11.2023

Zuständige Stelle

Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001