Psychosoziale Prozessbegleitung Anerkennung


Volltext

Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.

Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Brandenburg als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.


Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

(PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529)

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Psychosoziale Prozessbegleitungs-Ausführungsverordnung) vom 9. Januar 2017 (GVBl. II Nr. 2)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

gebührenfrei


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.


Bearbeitungsdauer

1 – 3 Monate


Fristen

Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.


Weiterführende Informationen

Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BbgAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

29.09.2023

Zuständige Stelle

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg (MdJ)


Zuständige Stelle(n)

Ministerium der Justiz
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
0331 866-0