Zuschuss bei notwendiger auswärtiger Unterbringung von Berufsschülern an Berufsschulen beantragen


Volltext

Wenn Sie als Berufsschüler oder Berufsschülerin für die Zeit des Unterrichts an der Berufsschule eine auswärtige Übernachtung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung zu den entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten.


Rechtsgrundlage(n)

Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft (RL-Unterkunft-Verpflegung - RL-UV) vom 31. August 2019, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 2021


Erforderliche Unterlagen

und


Voraussetzungen

und

oder

sich der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 9 Abgabenordnung im Land Brandenburg befindet, ihre Ausbildungsstätte jedoch außerhalb des Landes Brandenburg liegt und das Bundesland in dem sich die Berufsschule befindet, schriftlich bestätigt, dass es keine Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung gewährt (Ablehnungsbescheid).


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Unterstützung muss jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt werden und wird dann bewilligt und ausgezahlt. Als Schulhalbjahre gelten folgende Zeiträume (abweichend von den Schulferien):

Antragstellung

Auszahlung


Bearbeitungsdauer

in Abhängigkeit der vorliegenden Anträge: 6-8 Wochen


Fristen

Der Antrag soll bis zu folgenden Stichtagen bei der zuständigen Stelle eingereicht werden:


Formulare/Schriftformerfordernis


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

20.02.2023

Zuständige Stelle

Schulverwaltungsämter der Landkreise und der kreisfreien Städte des Landes Brandenburg


Ansprechpunkt

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Referat 34

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam


Zuständige Stelle(n)