Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
Volltext
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
Fristen
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Fachlich freigegeben am
22.03.2023Zuständige Stelle
Standesamt, dass für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.