Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher


Volltext

Wenn Sie auf Grund eines erfolgreichen Studienabschlusses an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet oder einer früheren Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler bereits einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Absatz 2a des Aufenthaltsgesetzes erhalten hatten und dessen Gültigkeit demnächst ausläuft, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achten Sie darauf, Ihren Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut für bis zu drei Jahre erteilt.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde auch nochmals den Nachweis über den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland bzw. ihren alten Arbeitsvertrag als Wissenschaftler und Forscher vorlegen, um den Zusammenhang zwischen Ihrer früheren Tätigkeit und Ihrer Geschäftsidee erneut zu belegen.


Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bemerkung:

Die Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Dafür können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

6 Wochen bis 8 Wochen.

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fristen

Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Gelungsdauer maximal 3 Jahre.

Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu drei Jahre erteilt werden


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

13.01.2023

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie

-      in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,

-      in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.


Zuständige Stelle(n)